FG Sachsen - Urteil vom 04.11.1999
6 K 238/99
Normen:
GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 ;

Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit des Ersterwerbers mit dem Zweiterwerber; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 238/99

DRsp Nr. 2002/12254

Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit des Ersterwerbers mit dem Zweiterwerber; Grunderwerbsteuer

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs durch eine GbR diese ein ernsthaftes Interesse an dem weiteren Schicksal des Grundstücks behält, weil das Grundstück noch am Tag der Aufhebung des ersten Kaufvertrags an eine GmbH als Zweiterwerberin veräußert wird, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GbR ist, der den ersten Kaufvertrag im Namen der GbR zu einem höheren Kaufpreis und ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen hat und sich die GbR zudem Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung entzieht, besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18. Mai 1995.