BFH - Urteil vom 20.03.2019
II R 61/15
Normen:
AO § 174 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1; ErbStG 2009 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 172
BB 2019, 1172
BFH/NV 2019, 725
BFHE 263, 492
BStBl II 2020, 463
DB 2019, 1248
DStR 2019, 1090
DStRE 2019, 723
DStZ 2019, 489
FR 2020, 102
IStR 2019, 461
ZEV 2019, 367
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3775/12

Aufhebung eines in Deutschland ergangenen Erbschaftsteuerbescheides wegen Berücksichtigung des Sachverhalts bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer in der Schweiz

BFH, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen II R 61/15

DRsp Nr. 2019/7272

Aufhebung eines in Deutschland ergangenen Erbschaftsteuerbescheides wegen Berücksichtigung des Sachverhalts bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer in der Schweiz

Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 11 K 3775/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1; ErbStG 2009 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin ihres im April 2017 verstorbenen Ehemannes (M). M, der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnhaft war, war Miterbe seiner am 1. April 2009 verstorbenen Schwester, der Erblasserin (E). E war Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhaft. Zum Nachlass gehörten u.a. zwei in der Schweiz gelegene Grundstücke.