FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2015
11 K 3775/12
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2016, 168

Herabsetzung der Erbschaftsteuer hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen bei einem in der Schweiz ansässigen Erblasser; Notwendigkeit der Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben für eine Einbeziehung des Bescheids einer ausländischen Steuerbehörde in den Anwendungsbereich des § 174 VwGO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 11 K 3775/12

DRsp Nr. 2016/532

Herabsetzung der Erbschaftsteuer hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen bei einem in der Schweiz ansässigen Erblasser; Notwendigkeit der Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben für eine Einbeziehung des Bescheids einer ausländischen Steuerbehörde in den Anwendungsbereich des § 174 VwGO

Ein Steuerbescheid kann auch dann wegen widerstreitende Steuerfestsetzungen (§ 174 AO) geändert werden, wenn einer der Steuerbescheide von einer Schweizer Behörde erlassen wurde. Denn ein Ausschluss der Korrekturmöglichkeit würde zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führen, die laut dem EU-Vertrag von Lissabon auch im Verhältnis zu Drittstaaten verbürgt ist.

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Januar 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 wird das beklagte Finanzamt verpflichtet, den gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen nach Frau A ergangenen Bescheid vom 31. März 2011 zu ändern und die Erbschaftsteuer auf 1.140 € herabzusetzen.

2.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.