Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 25. Januar 2012 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 wird das beklagte Finanzamt verpflichtet, den gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Erwerbs von Todes wegen nach Frau A ergangenen Bescheid vom 31. März 2011 zu ändern und die Erbschaftsteuer auf 1.140 € herabzusetzen.
2.Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3. 4.
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