BFH - Beschluss vom 03.03.2021
I R 32/17
Normen:
FGO § 105;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 363
BFH/NV 2021, 644
IStR 2021, 369
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 493/12

Aufhebung eines unwirksamen Urteils

BFH, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen I R 32/17

DRsp Nr. 2021/4732

Aufhebung eines unwirksamen Urteils

NV: Das den Beteiligten mittels Empfangsbekenntnis am 10.01.2020 zugestellte Urteil des Senats vom 19.06.2019 - I R 32/17 ist unwirksam; es wird jedenfalls klarstellend aufgehoben.

1. Eine den Beteiligten zugestellte Fassung des Urteils, die nicht von den Unterschriften der mitwirkenden Richter gedeckt ist, ist unwirksam und zumindest klarstellend aufzuheben. 2. Eine nachträgliche Heilung des Mangels entsprechend § 105 Abs. 4 S. 3 FGO kommt jedenfalls nach Verstreichen von fünf Monaten nicht mehr in Betracht.

Tenor

1. Das den Beteiligten mittels Empfangsbekenntnis am 10.01.2020 zugestellte Urteil des Senats vom 19.06.2019 – I R 32/17 ist unwirksam; es wird jedenfalls klarstellend aufgehoben.

2. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

Normenkette:

FGO § 105;

Gründe

Das den Beteiligten mittels Empfangsbekenntnis am 10.01.2020 zugestellte Urteil enthält einen (unheilbaren) Verfahrensmangel, es ist deshalb unwirksam und jedenfalls klarstellend aufzuheben. Die mündliche Verhandlung ist wieder zu eröffnen.