BFH - Beschluss vom 11.11.2013
VI B 140/12
Normen:
FGO § 68; FGO § 127; EStG § 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 176

Aufhebung und Zurückverweisung des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, da das Finanzamt nach dessen Erlass einen verbösernden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen hat.

BFH, Beschluss vom 11.11.2013 - Aktenzeichen VI B 140/12

DRsp Nr. 2013/25656

Aufhebung und Zurückverweisung des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, da das Finanzamt nach dessen Erlass einen verbösernden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen hat.

NV: Betrifft ein nach Erlass des FG-Urteils ergangener verbösernder Änderungsbescheid den im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Betrag, so ist die Vorentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 127; EStG § 19;

Gründe