FG München - Urteil vom 09.12.2010
14 K 2836/09
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 358 S. 2; AO § 125 Abs. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 329

Aufhebung von Schätzungsbescheiden

FG München, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 14 K 2836/09

DRsp Nr. 2011/19063

Aufhebung von Schätzungsbescheiden

Der Umstand, dass das FA die Schätzungsbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat, führt nicht zur Nichtigkeit der Bescheide. So auch FG Nürnberg v. 29.7.2008, 2 K 1697/07.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 358 S. 2; AO § 125 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Aufhebung ergangener Schätzungsbescheide für die Umsatzsteuer der Jahre 2005 und 2006 zu Recht abgelehnt hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Großhandel mit technischen Kunststoffen. Nachdem sie für die Streitjahre keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 12. März 2007 auf 3.800 EUR und die Umsatzsteuer für 2006 mit Bescheid vom 4. April 2008 auf 14.200 EUR sowie einen Verspätungszuschlag von 500 EUR im Schätzungswege fest. Die Bescheide gingen als einfacher Brief zur Post und standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Steuerbescheide sind mittlerweile bestandskräftig.