BFH - Urteil vom 07.10.2021
III R 8/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 617
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 186/17

Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid für KindergeldBegriff der BerufsausbildungRein formales Bestehen eines AusbildungsverhältnissesAusbildungswilligkeit eines wegen vorübergehender Erkrankung an Bemühungen um einen Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten KindesVoraussetzungen einer vorübergehende Erkrankung

BFH, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen III R 8/20

DRsp Nr. 2022/6035

Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid für Kindergeld Begriff der Berufsausbildung Rein formales Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses Ausbildungswilligkeit eines wegen vorübergehender Erkrankung an Bemühungen um einen Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten Kindes Voraussetzungen einer vorübergehende Erkrankung

1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. 2. NV: Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.06.2019 – 1 K 186/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.