LAG Köln - Urteil vom 14.02.2023
6 Sa 584/22
Normen:
BGB § 164; BGB § 178; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 826; StGB § 266; Aufhebungsvertrag v. 06.09.2021 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2734/22

Aufhebungsvertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und dem AuszubildendenHaftung für Verschulden bei VertragsschlussSonderfall der persönlichen Haftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluss

LAG Köln, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 584/22

DRsp Nr. 2023/11677

Aufhebungsvertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss Sonderfall der persönlichen Haftung des Vertreters aus Verschulden bei Vertragsschluss

Zur persönlichen Haftung eines Geschäftsführers einer UG für Forderungen aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.

1. Wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb, einer Unternehmergesellschaft (UG), und dem Auszubildenden ein Aufhebungsvertrag geschlossen, handelt der Geschäftsführer für seine Gesellschaft und nicht als persönlich haftender Gesamtschuldner. Letzteres käme nur in Betracht, wenn es dafür eindeutige Anzeichen oder Indizien im Aufhebungsvertrag oder aus den Umständen seines Abschlusses gäbe. 2. Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, so richten sich nämlich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und regelmäßig nicht gegen den Vertreter.