BGH - Beschluß vom 02.10.2007
III ZR 13/07
Normen:
BNotO § 19 ; BeurkG § 17 ; GmbHG § 56 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2540
BGHReport 2008, 20
DB 2007, 2477
DNotZ 2008, 376
DStR 2007, 2124
GmbHR 2007, 1331
MDR 2008, 51
NJW 2007, 3566
VersR 2008, 227
WM 2007, 2162
ZIP 2007, 2126
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 15/06
LG Kiel, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/02

Aufklärungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich der Differenzhaftung des Übernehmers einer erhöhten Stammeinlage durch Sacheinlagen

BGH, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen III ZR 13/07

DRsp Nr. 2007/19104

Aufklärungspflichten des beurkundenden Notars hinsichtlich der Differenzhaftung des Übernehmers einer erhöhten Stammeinlage durch Sacheinlagen

»Der Notar hat, wenn eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH mit Sacheinlagen erfolgen soll und Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen besteht, auf die Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers hinzuweisen. Dabei kann auch über die Frage aufzuklären sein, ob eine einzubringende Gesellschafterforderung gegen die GmbH vollwertig ist.«

Normenkette:

BNotO § 19 ; BeurkG § 17 ; GmbHG § 56 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der L. GmbH (früher K. GmbH). Er nimmt den beklagten Notar aus abgetretenem Recht der Gesellschafter wegen Amtspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Geschäfte der Gesellschaft entwickelten sich von Anfang an ungünstig. Der am 21. Mai 1996 erstellte Jahresabschluss für 1995 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 365.346,12 DM auf; die vorläufige Zwischenbilanz auf den 31. Mai 1996 schloss mit einem noch höheren Fehlbetrag. Daraufhin wurde unter Beteiligung des Steuerberaters und der Bankenvertreter beschlossen, die Überschuldung der Gesellschaft durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen sowie von Darlehen Dritter in Stammkapital zu beseitigen.