FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.03.1996
V 743/95
Fundstellen:
BB 1998, 1052
DB 1998, 1590

Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen V 743/95

DRsp Nr. 2001/3266

Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung

1. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut (hier: landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude) kein funktionsgleiches Ersatz-Wirtschaftsgut (hier: an einen Gewerbetreibenden vermietete Mehrzweckhalle) angeschafft oder hergestellt wird. 2. Eine Funktionsgleichheit liegt vor, wenn das Ersatz-Wirtschaftsgut unmittelbar im Anschluß an seine Anschaffung bzw. Fertigstellung die gleiche oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene. Es muß seinem Wesen nach dazu bestimmt sein, wirtschaftlich die Funktion der durch höhere Gewalt ausgeschiedenen Gegenstände im Rahmen des Betriebs zu übernehmen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung.

Der Kläger ist Landwirt. Er hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Er ermittelt seinen Gewinn seit Beginn des Wirtschaftsjahres l988/89 durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG (vorher § 4 Abs. 1 EStG). Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörten ca. ... ha landwirtschaftliche Flächen, von denen der Kläger bis Februar 1988 ca. ... ha selbst bewirtschaftete. Die übrigen Flächen waren verpachtet.