FG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2019
6 V 278/19
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3;

Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG

FG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 6 V 278/19

DRsp Nr. 2022/8060

Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG

1. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst das Ausscheiden im Wege der Schenkung der Anteile. Damit muss der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzugerechnet werden.2. Ernstliche Zweifel im AdV-Verfahren bestehen nicht deshalb, weil in parallel gelagerten Fällen jeweils die Revision vom Finanzgericht zugelassen wurde und die Revisionen beim Bundesfinanzhof auch anhängig gemacht wurden.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auflösung und Zurechnung eines Unterschiedsbetrages im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Antragsteller war Kommanditist des ...Fonds A GmbH & Co KG. Für ihn war ein Unterschiedsbetrag im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von ... Euro festgestellt worden. Der Antragsteller schenkte seinen Anteil an dieser Einschiffsgesellschaft in Höhe von ... Euro mit Wirkung zum ... 2016 seiner Mutter B.