FG Niedersachsen - Urteil vom 06.11.2012
8 K 147/10
Normen:
AO § 48 Abs. 2; AO § 192; AO§ 218; BGB § 387;
Fundstellen:
DB 2013, 8

Aufrechnung auch ohne Erlass eines Haftungsbescheids

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 8 K 147/10

DRsp Nr. 2013/4614

Aufrechnung auch ohne Erlass eines Haftungsbescheids

Zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung durch das FA nach § 226 AO i.V.m. § 387ff. BGB. Eine tatsächliche Verständigung hindert das FA nicht, neben einer privatrechtlichen Verpflichtung auch eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner zu prüfen. Ein Haftungsbescheid ist indes keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme, da mit einer aufgrund einer tatsächlichen Verständigung entstandenen Forderung eine Aufrechnung auch ohne Erlass eines Haftungsbescheides zulässig sein kann.

Normenkette:

AO § 48 Abs. 2; AO § 192; AO§ 218; BGB § 387;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt einen Anspruch aufgrund einer tatsächlichen Verständigung gegenüber dem Kläger hat und ob es hiermit wirksam gegen eine an den Kläger abgetretene Forderung aufgerechnet hat.

Der Kläger war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, nämlich der Z-Gesellschaft mbH, der S-GmbH und der I-GmbH, jetzt I2-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Z-GmbH war der Verleih von Arbeitnehmern.

Im Anschluss an eine vom Beklagten bei den oben genannten Gesellschaften seit dem Jahre 1996 durchgeführte Betriebsprüfung sowie strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger ergingen gegenüber den Gesellschaften geänderte Bescheide, u.a. wegen Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer.