FG Thüringen, vom 12.11.1997 - Aktenzeichen III 214/97
DRsp Nr. 2001/3272
Aufschiebend bedingter Grundstückserwerb
1. Eine Bedingung ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Keine Bedingungen i.S. des § 14 Nr. 1 GrEStG sind Auflagen, Rechtsbedingungen sowie die sog. Vertragsbedingungen, die die beiderseitigen Rechte und Pflichten festlegen.2. Ist in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbart worden, daß der Kaufpreis erst "fällig" werden soll, wenn ein positiver Bescheid über die Bebaubarkeit des Grundstücks vorliegt, so schließt die Verwendung des Wortes "Fälligkeit" es aus, die Erklärungen der Vertragsparteien dahin zu verstehen, daß sie die Wirksamkeit der Verpflichtung der Kaufpreiszahlung dem Grunde nach vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig machen wollten.
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