BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I B 2/03
Normen:
EStG § 34c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 628
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 411/02

Aufstellungen der FinVerw über Daten von Investmentfonds

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I B 2/03

DRsp Nr. 2004/4157

Aufstellungen der FinVerw über Daten von Investmentfonds

Die Veröffentlichung von Aufstellungen der FinVerw über Daten von Investmentfonds enthält erklärtermaßen ungeprüfte Werte, die für die FÄ keine Bindungswirkung haben. Dass möglicherweise einzelne FÄ sich in bestimmten Fällen an diesen Werten orientieren, ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 34c ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Anrechnung ausländischer Steuern beanspruchen kann.

Der Kläger begehrte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) u.a. die Anrechnung ausländischer Steuern im Zusammenhang mit Beteiligungen an zwei Investmentfonds. Er legte dazu Steuerbescheinigungen vor, die von dem depotführenden Geldinstitut ausgestellt waren und in denen zwar Einnahmen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag, nicht aber ausländische Steuern ausgewiesen sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte daraufhin bei der Veranlagung des Klägers zwar die bescheinigten Beträge, nicht aber die erklärten ausländischen Steuern. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.