Streitig ist, ob der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes (AStG) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG zu erhöhen ist, wenn der Steuerpflichtige den Antrag auf Anrechung der nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG gestellt hat.
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