FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.12.2004
8 K 385/01
Normen:
GewStG § 7 ; AStG § 12 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 470
IStR 2005, 277

Aufstockungseffekt nach § 12 Abs. 1 S. 2 AStG schlägt auch auf Gewerbesteuer durch; Gewerbesteuermessbescheid 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 8 K 385/01

DRsp Nr. 2005/1795

Aufstockungseffekt nach § 12 Abs. 1 S. 2 AStG schlägt auch auf Gewerbesteuer durch; Gewerbesteuermessbescheid 1994

Gehören die Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG zum Betriebsvermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und stellt dieser einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 12 Abs. 1 S. 1 AStG, so wirkt sich der damit verbundene Aufstockungseffekt - Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die angerechneten ausländischen Steuern nach § 12 Abs. 1 S. 2 AStG - nicht nur bei der Einkommen - und Körperschaftsteuer, sondern auch beim Gewerbeertrag und damit bei der Gewerbesteuer aus.

Normenkette:

GewStG § 7 ; AStG § 12 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes (AStG) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG zu erhöhen ist, wenn der Steuerpflichtige den Antrag auf Anrechung der nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG gestellt hat.