FG Hessen - Urteil vom 17.11.2009
5 K 3027/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 2;

Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Mietwohnung an Angehörige in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil; Vermietung und Verpachtung; Verbilligte Miete; Angehöriger; Werbungskosten; Wasserschaden

FG Hessen, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 3027/07

DRsp Nr. 2010/6480

Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Mietwohnung an Angehörige in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil; Vermietung und Verpachtung; Verbilligte Miete; Angehöriger; Werbungskosten; Wasserschaden

1. Bei der Aufteilung der Nutzungsüberlassung an Angehörige in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil kommt es allein auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete ein. 2. Es ist nicht zu ermitteln, ob und wie lange die vermietete Wohnung z.B. einen Wasserschaden aufwies, dieser Schaden zu einer Mietminderung berechtigen konnte und in welcher Höhe eine solche Minderung angemessen gewesen wäre.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob und in welcher Höhe das Finanzamt berechtigt war, Werbungskosten bezüglich der an die Mutter vermieteten Dachgeschosswohnung wegen verbilligter Überlassung zu kürzen.

Die Klägerin erwarb in 2003 zusammen mit der weiteren Käuferin Frau A das Hausgrundstück "Straße" in X (Baujahr 1988). Auf die Klägerin entfiel ein Eigentumsanteil von 2/3. Hieraus ergeben sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Anschaffungskosten für das Wohneigentum der Klägerin in Höhe von 191.199,79 EUR.