FG Hamburg - Urteil vom 01.10.2019
1 K 16/18
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1;

Aufteilung des Kaufpreises für ein erworbenes Mehrfamilienhaus auf Grund und Boden sowie Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA)

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 16/18

DRsp Nr. 2022/6845

Aufteilung des Kaufpreises für ein erworbenes Mehrfamilienhaus auf Grund und Boden sowie Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA)

1. Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Rechtsprechung).2. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit etlichen Wohneinheiten, für das das Sachwertverfahren aufgrund der individuellen Besonderheiten nicht in gleicher Weise geeignet ist wie das Ertragswertverfahren, ist zum Zwecke der Aufteilung der Anschaffungskosten im Einzelfall auf das Ertragswertverfahren zurückzugreifen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung des Kaufpreises für ein im Streitjahr 2015 erworbenes Mehrfamilienhaus auf Grund und Boden sowie Gebäude für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr 2015 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.