BFH - Urteil vom 13.12.2007
VI R 75/04
Normen:
AO § 270 S. 1 § 273 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 935
BFH/NV 2008, 424
BFHE 220, 18
BStBl II 2009, 577
DB 2008, 390
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3853/03

Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung; hinreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

BFH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen VI R 75/04

DRsp Nr. 2008/3196

Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung; hinreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

»Lässt sich für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung herrühren, ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln, weil die fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, so ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO zurückzugreifen.«

Normenkette:

AO § 270 S. 1 § 273 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Steuerschulden zwecks Beschränkung der Vollstreckung.