I. Gegenüber den Antragstellern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer), Ehegatten, die im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. für das Streitjahr Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt und diese --auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gewerblichen Einkünften-- mit Bescheid vom 8. April 1999 erhöht. Dieser Bescheid blieb zwar unangefochten, Vorauszahlungen wurden jedoch nicht geleistet.
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