BFH - Beschluß vom 04.12.2001
X B 155/01
Normen:
AO §§ 277 361 ; FGO §§ 69 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 476

Aufteilungsantrag; vorläufiger Rechtsschutz

BFH, Beschluß vom 04.12.2001 - Aktenzeichen X B 155/01

DRsp Nr. 2002/2260

Aufteilungsantrag; vorläufiger Rechtsschutz

1. Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich eines Aufteilungsantrages ist speziell und abschließend in § 277 AO geregelt. 2. Für vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 361 AO, 69 oder 114 FGO ist kein Raum.

Normenkette:

AO §§ 277 361 ; FGO §§ 69 114 ;

Gründe:

I. Gegenüber den Antragstellern und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer), Ehegatten, die im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. für das Streitjahr Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt und diese --auf entsprechende Angaben des Beschwerdeführers zu seinen gewerblichen Einkünften-- mit Bescheid vom 8. April 1999 erhöht. Dieser Bescheid blieb zwar unangefochten, Vorauszahlungen wurden jedoch nicht geleistet.