FG Hessen - Urteil vom 22.12.1998
13 K 6195/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Aufwendung; Arbeitszimmer; Ehrenamtliche Tätigkeit; Abzugsfähigkeit; Verfassungsgemäß - Nichtberücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

FG Hessen, Urteil vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 13 K 6195/97

DRsp Nr. 2001/1877

Aufwendung; Arbeitszimmer; Ehrenamtliche Tätigkeit; Abzugsfähigkeit; Verfassungsgemäß - Nichtberücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

1. Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Sicherung steuerpflichtiger Einnahmen dienen. 2. Die steuerliche Nichtberücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: