FG München - Urteil vom 05.11.1997
5 K 2905/94
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 50 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1202
EFG 2000, 413

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitgliedes einer Bank als Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 5 K 2905/94

DRsp Nr. 2001/2240

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitgliedes einer Bank als Arbeitslohn

Die Übernahme von Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds einer Bank, das allenfalls abstrakt gefährdet ist, durch den Arbeitgeber führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden, weil die Maßnahmen zumindest teilweise aus gestalterischen Gründen durchgeführt, nur teilweise bezuschusst worden sind und mit der Gewährung des Zuschusses ein erheblicher finanzieller, dauerhafter Vorteil für das Vorstandsmitglied verbunden war.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 50 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds einer Sparkasse als Arbeitslohn zu erfassen sind.

I.