Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers im Jahr 1998 für die Ausbildung zum Steuerberater in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger ist seit ... als Diplom-Kaufmann (Universität) bei einem Unternehmen für Datenverarbeitung der steuerberatenden Berufe als Anwendungsberater für Steuer- und Finanzsoftware tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst nach dem Arbeitvertrag und der Stellenbeschreibung die Betreuung der Anwender beim Einsatz bestimmter DV-Programme, die Mitwirkung bei der Pflege und Wartung der Programme, bei vertriebsunterstützenden Maßnahmen, Informationsveranstaltungen sowie Anwenderschulungen und Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen.
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