FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2001
V 394/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 85

Aufwendungen eines Anwendungsberaters für Steuer- und Finanzsoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind Ausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen V 394/99

DRsp Nr. 2003/689

Aufwendungen eines Anwendungsberaters für Steuer- und Finanzsoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind Ausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Die Aufwendungen des Klägers als Anwendungsberater für Steuersoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind keine Werbungskosten im ausgeübten Beruf, sondern Ausbildungskosten zu einem neuen Beruf und deshalb nur bis 1.800 DM steuerlich abziehbar. Darüber hinaus gehören sie zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers im Jahr 1998 für die Ausbildung zum Steuerberater in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist seit ... als Diplom-Kaufmann (Universität) bei einem Unternehmen für Datenverarbeitung der steuerberatenden Berufe als Anwendungsberater für Steuer- und Finanzsoftware tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst nach dem Arbeitvertrag und der Stellenbeschreibung die Betreuung der Anwender beim Einsatz bestimmter DV-Programme, die Mitwirkung bei der Pflege und Wartung der Programme, bei vertriebsunterstützenden Maßnahmen, Informationsveranstaltungen sowie Anwenderschulungen und Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen.