Hält sich ein arbeitsloser Steuerpflichtiger durch die Lektüre von Fachliteratur in seinem erlernten Beruf auf dem laufenden, sind die Aufwendungen für Fachliteratur oder sonstige Arbeitsmittel dann als vorab entstandene Werbungskosten und nicht nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 2. Alternative EStG zu berücksichtigen, wenn feststeht, daß der nicht erwerbstätige Steuerpflichtige dem inländischen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht.
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