FG Thüringen - Urteil vom 04.11.1999
II 276/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 33;
Fundstellen:
EFG 2000, 211

Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder Beschädigung privater Kleidung; Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geschenke; Nachweis der Notwendigkeit einer Kurreise; Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

FG Thüringen, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen II 276/98

DRsp Nr. 2001/2578

Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder Beschädigung privater Kleidung; Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geschenke; Nachweis der Notwendigkeit einer Kurreise; Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

1. In dem Zerreißen einer Lederjacke eines Berufskraftfahrers am Garagentor während der Arbeitszeit realisiert sich die ypische, von diesem Beruf ausgehende Gefahr für seine private Vermögensgegenstände. Der Berufskraftfahrer ist bei dem Umgang mit den schweren Fahrzeugen und bei deren Pflege und Wartung regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, dass auch seine privaten Kleidungsstücke verschmutzt oder beschädigt werden. Maßgeblich für den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schaden ist nicht der Wert für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen neuen Gegenstandes oder die Anschaffungskosten der beschädigten Sache, sondern der nach steuerlichen Kriterien zu ermittelnde Restwert des zerstörten Gegenstandes. 2. Aufwendungen für Geschenke, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer Personen (hier: an den Arbeitgeber und seine Sekretärin) an seiner Arbeitsstelle macht, sind in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten.