FG Münster - Urteil vom 21.05.1996
2 K 3127/94 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Aufwendungen eines Bierbrauingenieurs (Dipl.-Ing. TU) für ein Aufbaustudium zum Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) als Fortbildungskosten

FG Münster, Urteil vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 2 K 3127/94 E

DRsp Nr. 2002/2128

Aufwendungen eines Bierbrauingenieurs (Dipl.-Ing. TU) für ein Aufbaustudium zum Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) als Fortbildungskosten

1) Aufwendungen eines Dipl-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zu Erlangung der Berufsbezeichnung "Dipl.-Wirtschaftsingenieur" sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, wenn es sich um ein auf den Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht. 2) Berufsfortbildungskosten in Form vorab entstandener Werbungskosten liegen regelmäßig vor, wenn der Stpfl. seinen Beruf zwar noch nicht ausübt, seine Erstberufsausbildung aber abgeschlossen ist und er vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen tätigt, die geeignet und bestimmt ist, Erwerbseinkommen zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Aufbaustudium zum Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH) bei der Einkommensteuer-(ESt-)Veranlagung 1992 im Wege des Verlustabzuges nach § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.