FG Nürnberg - Urteil vom 26.11.2009
4 K 688/09
Normen:
EStG § 33; EStG § 33b Abs. 3;

Aufwendungen eines Schwerbehinderten (Merkzeichen: aG) für die Ausstattung eines PKW mit einem Automatikgetriebe als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 688/09

DRsp Nr. 2010/3096

Aufwendungen eines Schwerbehinderten (Merkzeichen: "aG") für die Ausstattung eines PKW mit einem Automatikgetriebe als außergewöhnliche Belastung

Die Ausstattung eines PKW mit einem Automatikgetriebe ist kein derart außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der Pauschsätze für Fahrtaufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen kann, denn es handelt sich dabei nicht um eine besondere Fahrzeugausstattung für Behinderte.

Normenkette:

EStG § 33; EStG § 33b Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausstattung eines Pkw mit einem Automatikgetriebe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Personenkraftfahrer. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H., zudem ist in ihrem am 20.06.1983 ausgestellten Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen ,,aG" für eine außergewöhnliche Gehbehinderung eingetragen.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger andere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 6.481 € geltend. Diese schlüsselten sie in folgende Positionen auf: