Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausstattung eines Pkw mit einem Automatikgetriebe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Personenkraftfahrer. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H., zudem ist in ihrem am 20.06.1983 ausgestellten Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen ,,aG" für eine außergewöhnliche Gehbehinderung eingetragen.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger andere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 6.481 € geltend. Diese schlüsselten sie in folgende Positionen auf:
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