Streitig ist der Abzug von Aufwendungen, die der Kläger als Arbeitslohn an den Beigeladenen, seinen Sohn, gezahlt haben will, als Betriebsausgaben.
Der Kläger erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1987 bis 1989, den Streitjahren, im Wesentlichen Einkünfte aus seiner selbständigen Arbeit als Steuerberater. Am 01.10.1986 schloss er mit dem Beigeladenen einen "Vertrag" ab. Die schriftlich abgefasste Urkunde hierüber hat u.a. folgenden Inhalt:
"Zur Sicherung des Fortbestands der Steuerkanzlei ist es erforderlich, im gegebenen Zeitpunkt einen sachlich qualifizierten, den Kunden möglichst bekannten und genehmen Nachfolger bereit zu haben. Aus dieser Erkenntnis schließen Steuerberater ... (der Kläger) als Arbeitgeber und ... (der Beigeladene), Student, als Arbeitnehmer folgenden Arbeits- und Ausbildungsvertrag:
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