FG München - Urteil vom 04.12.1998
8 K 2256/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Aufwendungen für Bürgschaften als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 04.12.1998 - Aktenzeichen 8 K 2256/97

DRsp Nr. 2001/2236

Aufwendungen für Bürgschaften als Werbungskosten

1. Die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten einer GmbH durch einen an ihr beteiligten Arbeitnehmer ist, wenn die Beteiligung nicht wegen eines nur unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden kann, eher durch die Gesellschafterstellung als durch den Beruf des Bürgen veranlasst. 2. Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis hat die Rechtsprechung nur für ganz außergewöhnliche Umstände bejaht. Solche Umstände können z.B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Gesellschafter sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat, oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde. 3. Unbedeutend ist eine Beteiligung von 1 bis 5 %, nicht aber eine Beteiligung von mehr als 10 % des Stammkapitals.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 1993 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.