Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen der Kläger für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden können.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhauses A-Straße ... in B. Das 1979 errichtete Haus liegt auf einem 1.500 qm großen und 80 m langen Grundstück, das an einen Teich angrenzt. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in Richtung Teich. Bei Erwerb lag das Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets, welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt wurde. Das gesamte Areal liegt in der Nähe des Flusses E, von dem der Teich gespeist wird.
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