Streitig ist, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 Eigentümerin einer Wohnung in dem Haus Q-str. XX, XXXXX H (Obergeschoss links). Das Haus stammt aus dem Jahr 1900.
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