FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.2010
12 K 10270/09
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein; Aufwendungen; Beseitigung; Hausschwamm

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 12 K 10270/09

DRsp Nr. 2010/23034

Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein; Aufwendungen; Beseitigung; Hausschwamm

1. Zur Frage, wann Aufwendungen "außergewöhnlich" i. S. des § 33 EStG sind. 2. Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus sind steuerrechtlich grds. irrrelevant. Das schließt indes nicht ausnahmslos die Berücksichtigung von Schäden am eigenen Haus oder an der eigenen Wohnung als agB aus. 3. Der Befall einer Wohnung mit Echtem Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist, als mit herkömmlichen Baumängeln. Demgemäß können Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als agB abzugsfähig sein.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 Eigentümerin einer Wohnung in dem Haus Q-str. XX, XXXXX H (Obergeschoss links). Das Haus stammt aus dem Jahr 1900.