FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2005
1 K 1130/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Aufwendungen für ein Jurastudium im 36. Semester keine Werbungskosten und keine Sonderausgaben

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 1130/05

DRsp Nr. 2005/14862

Aufwendungen für ein Jurastudium im 36. Semester keine Werbungskosten und keine Sonderausgaben

Aufwendungen einer Krankenschwester für ein berufsbegleitendes Jurastudium im 36. Semester stellen weder Werbungskosten noch Sonderausgaben dar, weil kein hinreichend konkreter, klar erkennbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen als Rechtsanwältin besteht

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der 1951 geborenen Ehefrau des Klägers für ein Jurastudium in B als Sonderausgaben abzugsfähig sind.