FG München - Urteil vom 07.12.2000
1 K 4839/98
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Aufwendungen für eine Heimunterbringung keine außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 4839/98

DRsp Nr. 2001/2036

Aufwendungen für eine Heimunterbringung keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Heimunterbringung durch Krankheit bzw. durch Behinderung des Stpfl. veranlasst war.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.

Der am 27.12.1922 geborene Kläger (im folgenden Kl) ist Pensionär (ehemaliger Finanzbeamter). Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der u. a. mit den Merkmalen G, aG und H versehen ist. In einem Nachtrag zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnstift Augustinum (xxx) in Höhe von 30.060 DM (42.060 DM ./. 12.000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Heimkosten betrugen im ersten Halbjahr 1997 monatlich 3.479 DM und im zweiten Halbjahr monatlich 3.531 DM. Zusätzlich fielen noch Nebenkosten für Strom und Telefon an. Außerdem hatte der Kl, wie die anderen Heimbewohner auch, einen monatlichen Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM zu zahlen. Eine Beihilfeleistung des Staates für die monatlichen Zahlungen an das Wohnstift erhielt der Kl nicht.