BFH - Urteil vom 16.12.2004
IV R 8/04
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6a § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, (i.d.F. des StÄndG 2003) § 52 Abs. 12 ; StÄndG (2003) Art. 1 Nr. 4, 7, 34 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 291
BB 2005, 1036
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 772
BFHE 209, 73
BStBl II 2005, 475
DB 2005, 977
DStRE 2005, 489
Steuertelex 2005, 210
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2009/00

Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IV R 8/04

DRsp Nr. 2005/4888

Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

»Aufwendungen eines Freiberuflers für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung sind jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 --unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Jahre vor 2002-- nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6a § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, (i.d.F. des StÄndG 2003) § 52 Abs. 12 ; StÄndG (2003) Art. 1 Nr. 4, 7, 34 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begründete nach Beendigung ihres Studiums am 1. August 1997 in X einen eigenen Haushalt. Dafür wandte sie im Streitjahr (1998) 11 244 DM auf. Sie wohnte außerdem in Y bei ihrer Mutter.

Seit 1992, also bereits während des Studiums, war die Klägerin für eine Rundfunkanstalt in X tätig. Im Streitjahr setzte sie diese Tätigkeit als freie Mitarbeiterin fort. Sie erhielt jeweils einzelne Aufgaben zugewiesen, für die sie bezahlt wurde, im Streitjahr mit insgesamt 63 874,42 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die von der Klägerin geltend gemachten Mietkosten für die Wohnung in X nicht als Betriebsausgaben an. Der Einspruch blieb erfolglos.