Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begründete nach Beendigung ihres Studiums am 1. August 1997 in X einen eigenen Haushalt. Dafür wandte sie im Streitjahr (1998) 11 244 DM auf. Sie wohnte außerdem in Y bei ihrer Mutter.
Seit 1992, also bereits während des Studiums, war die Klägerin für eine Rundfunkanstalt in X tätig. Im Streitjahr setzte sie diese Tätigkeit als freie Mitarbeiterin fort. Sie erhielt jeweils einzelne Aufgaben zugewiesen, für die sie bezahlt wurde, im Streitjahr mit insgesamt 63 874,42 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die von der Klägerin geltend gemachten Mietkosten für die Wohnung in X nicht als Betriebsausgaben an. Der Einspruch blieb erfolglos.
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