FG München - Gerichtsbescheid vom 03.12.2008
1 K 2183/07
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
DStRE 2010, 280

Aufwendungen für Fitnessstudio-Rückentraining als außergewöhnliche Belastung

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 2183/07

DRsp Nr. 2009/20027

Aufwendungen für Fitnessstudio-Rückentraining als außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für Fitnessstudio-Rückentraining können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn nicht ein vor der Behandlung erstelltes Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar ergibt und das Trainingsprogramm detailliert von einem Arzt bzw. einer vergleichbare zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person "programmiert" ist. Durch die Instruktion eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios gehören, wird diese "Programmierung" nicht ersetzt. 2. Außerdem wurd die Belastung nicht dadurch vermieden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung geschaffen bzw. dort Ansprüche angemeldet und betrieben wurden. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass der Besuch eines Sportstudios unter den gegebenen Umständen nicht von der Krankenkasse erstattet wird, dass auch für die Erstattung durch die Krankenkasse ähnliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wie für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33;

Tatbestand:

I.