FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2007
13 K 10721/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen für Golf und Tennis sowie für die Geburtstagsfeier des Sohnes nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig - Aufwendungen für Golf und Tennis; Aufwendungen Geburtstagsfeier

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 13 K 10721/03

DRsp Nr. 2009/17529

Aufwendungen für Golf und Tennis sowie für die Geburtstagsfeier des Sohnes nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig - Aufwendungen für Golf und Tennis; Aufwendungen Geburtstagsfeier

1. Aufwendungen für ein Golfturnier, für die Firmenmitgliedschaft in einem Golfclub und für die Firmenloge während der ATP-Tour sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als BA abzugsfähig. 2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung berühren. Die Aufwendungen sollen generell nicht abziehbar sein, weil sie bereits ihrer Art. nach unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen. 3. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsräume zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Das gilt sowohl für die Aufwendungen für ein Golfturnier als auch für die Firmenmitgliedschaft im Golfclub. 4. Aufwendungen für eine Loge zur ATP-Tour sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig. 5. Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Sohnes sind gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht als BA abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand: