FG Köln - Urteil vom 29.09.2000
7 K 4746/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 272

Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 7 K 4746/99

DRsp Nr. 2001/7110

Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten

1) Der in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG enthaltene Rechtsgedanke ist im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung nicht nur auf Fälle von Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung anzuwenden, sondern auch auf die Fälle, in denen sich nach den Zielsetzungen des Gesetzgebers die gleiche Sach- und Rechtslage stellt. Denn es kann nicht überzeugen, lediglich für das häusliche Arbeitszimmer im Bereich der eigenen Wohnung Abzugsbeschränkungen einzuführen, dem Steuerpflichtigen, die ihr Arbeitszimmer in den Keller, das Dachgeschoß oder eine andere Wohnung des gleichen Hauses oder in ein Zimmer in unmittelbarer Nachbarschaft, z.B. in einem Nachbarhaus verlagern, den Abzug zu gewähren. 2) § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG findet Anwendung auch in dem Fall, dass der Steuerpflichtige sein Arbeitszimmer von seiner Mutter im Nachbarhaus seines Wohnhauses anmietet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Kläger Aufwendungen für die Anmietung eines Arbeitszimmers im Hause seiner Mutter als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen kann.