FG München vom 26.11.1997
1 K 4037/96
Fundstellen:
EFG 1998, 568

Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten

FG München, vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 1 K 4037/96

DRsp Nr. 2001/2989

Aufwendungen für Kfz-Umrüstung eines Schwerbehinderten

Fahrtkosten eines Schwerbehinderten können in tatsächlicher Höhe und nicht lediglich mit dem Pauschbetrag von DM 0,52 je gefahrenem km als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten des Kfz wegen behindertengerechter Umrüstungen (z.B. Rollstuhl-Hebebühne) wesentlich höher als normal sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin erzielt als Journalistin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund einer Kinderlähmung ist sie hilflos im Sinne von § 33 b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ist Inhaberin eines Behindertenausweises mit dem Merkmal H. Sie kann weder gehen noch stehen und ist an den Rollstuhl gebunden. Sie bedarf ständiger Hilfe rund um die Uhr.

Für ihre privaten und beruflichen Fahrten benutzt sie einen behindertengerecht ausgebauten Mercedes-Transporter, dessen Anschaffungskosten sich im Jahre 1989 auf ... DM beliefen. Es handelt sich um ein Spezialfahrzeug, in das die Klägerin mit ihrem Rollstuhl mit Hilfe einer Hebebühne gelangen kann.