FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2002
6 K 3175/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 6 K 3175/99

DRsp Nr. 2002/18188

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit

Eine kurzfristige Anstellung zur Anfertigung einer Diplomarbeit stellt nicht wie eine Anstellung zu einer Promotion ein Ausbildungsdienstverhältnis dar, da die Anstellung nur für einen Teil des Fachhochschulstudiums erfolgt und die Diplomarbeit zwingende Voraussetzung für dessen Abschluss ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Werbungskosten vorliegen.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und erwarb diesen Hochschulgrad am 5. Februar 1999 an der Fachhochschule M. Im Streitjahr 1998 war er dort Student der Fachrichtung "Bio- und Chemietechnik" im Studiengang "Angewandte Chemie" (vgl. Bl. 54 der Feststellungsakte).