BFH - Beschluß vom 17.12.1998
I B 80/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 410
BB 1999, 668
BFH/NV 1999, 722
BFHE 187, 549
BStBl II 1999, 293
DB 1999, 511
NZG 1999, 419
Vorinstanzen:
FG München,

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gescheiterten stillen Beteiligung an ausländischem Handelsgewerbe

BFH, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen I B 80/98

DRsp Nr. 1999/2465

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gescheiterten stillen Beteiligung an ausländischem Handelsgewerbe

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß vorbereitende Aufwendungen für den beabsichtigten Erwerb einer stillen Beteiligung an einem ausländischen Handelsgewerbe auch dann zu negativen Einkünften gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG führen und den daraus folgenden Verlustausgleichsbeschränkungen unterfallen können, wenn die Beteiligung im weiteren Verlauf tatsächlich nicht zustandekommt.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 4 ;

Gründe: