FG Sachsen - Urteil vom 16.12.2003
3 K 69/99
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 ; EStG (1990) § 10e Abs. 1 ; EStG (1997) § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes; nachträgliche Herstellungskosten nur bei Verbesserung des Wohnstandards; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Sachsen, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 K 69/99

DRsp Nr. 2005/1822

Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes; nachträgliche Herstellungskosten nur bei Verbesserung des Wohnstandards; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes führen nur dann zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn die Maßnahmen den Wohnstandard des Gebäudes objektiv verbessern. Von einer Verbesserung des Wohnstandards in diesem Sinne ist auszugehen, wenn durch die Baumaßnahme der Nutzungswert in Bezug auf mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung (Heizung, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster) deutlich gesteigert wird. Reparaturen oder das Ersetzen von bereits Vorhandenem durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form beeinflussen den Nutzungswert nicht. 2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob neben einem Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG gleichzeitig auch ein Abzug von Sonderausgaben nach § 7 Fördergebietsgesetz zulässig sein kann.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 ; EStG (1990) § 10e Abs. 1 ; EStG (1997) § 10e Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Kläger neben dem Abzugsbetrag nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) auch die Steuerbegünstigung für nachträgliche Herstellungskosten gemäß § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz (FördG) beanspruchen können.