FG Hamburg - Urteil vom 08.11.2013
4 K 111/11
Normen:
EWGRichtl-91/62; EGVO 615/98 Art. 1; EGVO 615/98 Art. 5 Abs. 2;

Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports

FG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 111/11

DRsp Nr. 2014/17890

Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports

1. Keine Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Tiere, wenn im Transportplan der Transportverlauf nur unvollständig dokumentiert ist. 2. Durch die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen.

Normenkette:

EWGRichtl-91/62; EGVO 615/98 Art. 1; EGVO 615/98 Art. 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom ... 2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt ... lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden in einem Vortransport von etwa 2 1/2 Stunden am ... 2000 in B auf die Bahn mit dem Ziel C verladen. Wann der Eisenbahntransport B verließ und wann er C erreichte, lässt sich den Sachakten nicht entnehmen. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Entladebescheinigung der ICCS vom ... 2001 (Bl. 54 der Sachakte) verließen die Rinder als Teil einer Gesamtsendung von 557 Rindern am 08.12.2000 C und erreichten am 14.12.2000 gegen 19.30 Uhr D. Ein Transportplan befindet sich nicht der Sachakte.