FG Hamburg - Urteil vom 08.11.2013
4 K 110/11
Normen:
EGVO 615/98 Art. 1; EGVO 615/98 Art. 5 Abs. 3; EGRichtl-91/628;

Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

FG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 110/11

DRsp Nr. 2015/2216

Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

1. Die nach Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG geltende maximale Transportzeit von 28 Stunden gilt auch für Eisenbahntransporte. 2. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports die Ausfuhrerstattung vollständig versagt wird. 3. Ein Ausführer kann sich mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat.

Normenkette:

EGVO 615/98 Art. 1; EGVO 615/98 Art. 5 Abs. 3; EGRichtl-91/628;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.