BFH - Beschluß vom 23.10.1998
VIII B 10/98
Normen:
GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 516

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter; Erwerb eines Vertreterrechts

BFH, Beschluß vom 23.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 10/98

DRsp Nr. 1999/911

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter; Erwerb eines "Vertreterrechts"

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter, die auf § 89 b HGB beruhen, selbst dann zu einem laufenden, der GewSt unterliegenden Gewinn führen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt. 2. Es ist auch geklärt, ob der Erwerb eines "Vertreterrechts" und die hiermit verbundene Ablösung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB zu laufenden und der GewSt unterliegenden Einkünften führt.

Normenkette:

GewStG § 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war die Frage, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine KG, die bis März 1989 für verschiedene Firmen als Handelsvertreterin tätig war-- anläßlich der Veräußerung ihres Betriebs ein laufender Gewinn entstanden ist.