Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war die Frage, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine KG, die bis März 1989 für verschiedene Firmen als Handelsvertreterin tätig war-- anläßlich der Veräußerung ihres Betriebs ein laufender Gewinn entstanden ist.
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