BMF vom 17.12.2004
IV A 4 - S 0130 - 113/04
Normen:
GewO § 35 § 14 Abs. 1a ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1178:2

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 GewO; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 1a GewO - TOP 6 der Sitzung AO IV/2004

BMF, vom 17.12.2004 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0130 - 113/04

DRsp Nr. 2005/50014

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 GewO; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 1a GewO - TOP 6 der Sitzung AO IV/2004

Normenkette:

GewO § 35 § 14 Abs. 1a ;

Gründe:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (§ 35 GewO). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.