Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die der Beklagte auf Grund der Außenprüfung zu den Jahren 2007 bis 2009 erhalten hat, in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger betreibt ein... Präsenzgeschäft (Z) und in diesem ... eingegliedert ein... Versandgeschäft (Y) sowie mit einer gesonderten Gewinnermittlung ein... Versandgeschäft mit dem Namen X.
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