FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.07.2021 (13 V 771/21 AE (AO))
Der Streitwert wird auf 120.538,16 EUR festgesetzt. 1. Das Prozessgericht setzt den Wert des Streitgegenstandes u. a. dann durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter es beantragt (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG). Einen solchen [...]