BFH - Urteil vom 09.11.1999
II R 107/97
Normen:
AO § 12 ; BewG §§ 95, 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; DBA-GBR Art. II Abs. 1 Buchst. 1, Art. 3 Abs. 3 ; EGV Art. 234 ; EStG § 15 Abs. 2 ; HGB § 13 ; Kapitalerstattungs-VO §§ 1, 2; VAG §§ 53c, 106; VStG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 688

Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV

BFH, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen II R 107/97

DRsp Nr. 2000/2597

Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV

1. Die Annahme inländischen BV setzt zunächst voraus, dass von den beschränkt Stpfl. im Inland ein Gewerbe betrieben wird. Dabei sind sämtliche Aktivitäten der Gesellschaft im Inland in die Betrachtung einzubeziehen und im Zusammenhang zu würdigen. 2. Eine Betriebsstätte im Inland i.S.v. § 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BewG liegt (u. a.) vor, wenn im Inland eine Zweigniederlassung unterhalten wird. 3. Das ist der Fall, wenn die Niederlassung nach § 13 HGB in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Handelsregistereintragung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Diese Vermutung kann nur mit der schlüssigen Darlegung widerlegt werden, die Eintragungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. 4. Um das inländische BV einer Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland zu ermitteln, bedarf es einer Aufteilung des Gesamtvermögens der Körperschaft auf das ausländische Stammhaus und die (rechtlich unselbständige) inländische Betriebsstätte. 5. Zu den der inländischen Betriebsstätte dienenden Vermögensgegenständen gehören auch solche Kapitalanlagen, die als versicherungsaufsichtsrechtlich gebotene Mindesteigenkapitalausstattung erforderlich sind.

Normenkette:

AO § 12 ; BewG §§ 95, 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ;