BFH - Beschluß vom 26.10.1998
I B 48/97
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 90 Abs. 2 § 155 ; ZPO §§ 363 364 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 506

Ausländische Zeugen

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen I B 48/97

DRsp Nr. 1999/884

Ausländische Zeugen

1. Nach ständiger Rspr. ist ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht von Amts wegen zu laden, sondern gem. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO zur Sitzung des FG zu stellen. 2. Kommen die Beteiligten dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das FG ohne eine Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen. 3. Das FG muss nach pflichtgemäßen Ermessen prüfen, ob es von der Vernehmung eines Zeugen im Ausland Gebrauch machen oder von einer solchen Vorgehensweise Abstand nehmen will.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 4 § 90 Abs. 2 § 155 ; ZPO §§ 363 364 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, betrieb in den Streitjahren (1977 bis 1979) einen Handel mit ...anlagen. Ihr geschäftsführender Gesellschafter war X, den das Finanzgericht (FG) zum erstinstanzlichen Verfahren beigeladen hat.

X hatte seit 1964 als Einzelunternehmer von asiatischen Herstellern ...anlagen bezogen und im Inland weiterveräußert. Bei seinen Lieferanten handelte es sich u.a. um in Taiwan und in Hongkong ansässige Unternehmen, die jeweils von dem in Taipeh (Taiwan) ansässigen T geleitet wurden und die betreffenden Waren unter Einschaltung der Speditionsfirma H ins Inland lieferten.