BVerfG - Beschluss vom 06.05.2021
2 BvQ 8/21
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;

Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 8/21

DRsp Nr. 2021/8626

Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 gegenstandslos ist.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ist gegenstandslos geworden, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 8. Februar 2021 mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat.

2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).