FG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2001
IV 72/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Auslandspraktikum als Berufsausbildung

FG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IV 72/99

DRsp Nr. 2001/15657

Auslandspraktikum als Berufsausbildung

Ein Auslandspraktikum einer 18jährigen Schülerin auf einem Gestüt in den USA ist nicht als Berufspraktikum i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzuerkennen, wenn es weder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet noch während des Auslandsaufenthaltes eine Allgemeinwissen vermittelnde Schule besucht wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Praktikum auf einem Gestüt in den USA als Ausbildung des Kindes anzuerkennen ist.

Die am 12.08.1978 geborene Tochter C. der Klägerin besuchte bis Juni 1999 die A.-Schule, B. In der Zeit vom August 1996 bis April 1997 war sie vom Schulbesuch auf Antrag der Klägerin beurlaubt. Nach einer Bescheinigung vom 15.03.1997 war die Tochter vom 16.09.1996 bis 16.03.1997 auf dem Gestüt D,. in E., Kalifornien tätig. Ab April 1997 setzte sie den Schulbesuch in der 11. Klasse, die sie bereits im Schuljahr 1995/1996 besucht hatte, fort. Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife begann die Tochter im Wintersemester 1999/2000 ein Studium der Rechtswissenschaften.