Streitig ist, ob ein Praktikum auf einem Gestüt in den USA als Ausbildung des Kindes anzuerkennen ist.
Die am 12.08.1978 geborene Tochter C. der Klägerin besuchte bis Juni 1999 die A.-Schule, B. In der Zeit vom August 1996 bis April 1997 war sie vom Schulbesuch auf Antrag der Klägerin beurlaubt. Nach einer Bescheinigung vom 15.03.1997 war die Tochter vom 16.09.1996 bis 16.03.1997 auf dem Gestüt D,. in E., Kalifornien tätig. Ab April 1997 setzte sie den Schulbesuch in der 11. Klasse, die sie bereits im Schuljahr 1995/1996 besucht hatte, fort. Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife begann die Tochter im Wintersemester 1999/2000 ein Studium der Rechtswissenschaften.
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